Satzung

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Satzung der Goethe-Gesellschaft in Weimar /Ortsvereinigung Gotha
(Mai 2015)

§1 Sitz, Name und Vereinsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Goethe-Gesellschaft in Weimar / Ortsvereinigung Gotha e.V.“ Er hat durch die Eintragung ins Vereinsregister in Gotha Rechtsfähigkeit erlangt.
2. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
1. Der Zweck der Goethe-Gesellschaft in Weimar / Ortsvereinigung Gotha ist es, das Werk Johann Wolfgang Goethes einem breiten Interessentenkreis darzustellen. Der Verein verwirklicht sein Anliegen durch regelmäßige und abwechslungsreiche Veranstaltungen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Kostenerstattungen oder sonstige Vergütungen begünstigt werden.

§3 Tätigkeit des Vereins
Der Verein sucht seinen Zweck vornehmlich zu erreichen
1. durch eine monatliche Veranstaltung
2. durch Kontakte zu anderen Orten und Institutionen, die mit Leben und Wirken Goethes verbunden sind, um seine Bedeutung im Bewusstsein der Öffentlichkeit zu betonen
3. durch Kontakte zu anderen Vereinigungen und Institutionen, die sich der Erforschung und Pflege des Goetheschen Werkes widmen.

§4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins bejahen. Der Beitritt wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende.
2. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung eines jährlichen Beitrags, dessen Höhe durch Beschluss des Vorstandes der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Empfangsbestätigung über den gezahlten Jahresbeitrag dient als Ausweis für die Mitgliedschaft.
3. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären. Er ist nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss und Tod.
4. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

§5 Organisation des Vereins
Organe des Vereins sind
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

§6 Der Vorstand
Der geschäftsführende Vereinsvorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden
– 1 Stellvertreter
– dem Kassenwart
Er ist mit 2 Personen handlungsfähig.
§7 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich durch den Vorsitzenden einberufen, nach Möglichkeit in Verbindung mit einer Veranstaltung des Vereins. Die Einladung erfolgt schriftlich zum betreffenden Termin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
2. Bei besonderem Anlass kann der Vorsitzende jederzeit kurzfristig eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
4. Entscheidungen und Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt.
5. Wahlen werden durch offene Abstimmung durchgeführt. Über jede Sitzung, Versammlung usw. Ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§8 Aufgaben des Vorstandes
1. Der geschäftsführende Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstandsvorsitzenden bzw. einem Stellvertreter und einem Vereinsmitglied vertreten.

§9 Satzungsänderung
Zu Satzungsänderungen bedarf es eines Beschlusses des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Anträge dazu müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorgelegt werden.

§10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Auflösung muss mit Begründung 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugesandt werden.
2. Der Vorstand beschließt die Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes üb die Zuweisung des Vereinsvermögens an eine gemeinnützige kulturelle Einrichtung, die es den bisherigen gemeinnützigen Zwecken des Vereins entsprechend zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Goethe-Gesellschaft mit Sitz in Weimar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.